Sanatorium & Kur in Oberstdorf
Alles für Ihre Gesundheit - alles für Ihr Wohlbefinden
Ziel ist es, durch die richtige Mischung aus Aktivität und Ruhe Beschwerden zu lindern und positive Lebensenergie zu schöpfen. Folgende medizinische Indikationen werden im SCHÜLE’S Gesundheits- und Kurhotel in Oberstdorf im Allgäu behandelt.
Erkrankungen des Bewegungsapparates
- Chronische Rückenschmerzen
- degenerative Veränderungen der Gelenke (Arthrosen)
- chronisches Gelenk- und Muskelrheuma
- Polymyalgia rheumatica
- Fibromyalgie-Syndrom
- akute und chronische Schmerzzustände
Psychosomatische und vegetative Erkrankungen
- Erschöpfungszustände
- Burn-out-Syndrom
- chronisches Müdigkeitssyndrom
- Schlafstörungen
Stoffwechselerkrankungen und stationäre Rehabilitation nach onkologischen Erkrankungen
- Diabetes mellitus
- Gicht
- Hypercholesterinämie
- Hyperlipidaemie
- Übergewicht
- Schilddrüsenstörungen
- Verstopfung
- metabolisches Syndrom
Staatlich anerkannte Privatkrankenanstalt
SCHÜLE’S Gesundheitsresort & Spa in Oberstdorf im Allgäu ist nach § 30 GeWo (Gewerbeordnung) eine staatlich anerkannte Privatkrankenanstalt und erfüllt die Voraussetzungen nach § 107 SGB V Abs. 2 für die Durchführung stationärer Heilbehandlungen.
SCHÜLE’S Gesundheitsresort & Spa ist anerkannt für die Versicherten der Mitgliedskassenverbände zur Erbringung medizinischer Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 4 SGB V) und Rehabilitation (§40 Abs.2 SGB V). Eine Vergütungsvereinbarung nach § 111 Abs. 5 SGB V ist nicht abgeschlossen.
Der niedrigste Tagessatz bis 03. November 2024 für Unterkunft und Verpflegung beträgt EUR 165,00 pro Person im Doppelzimmer und EUR 168,00 im Einzelzimmer. Der niedrigste Tagessatz ab 03. November 2024 für Unterkunft und Verpflegung beträgt EUR 173,00 pro Person im Doppelzimmer und EUR 176,00 im Einzelzimmer. Bei einem Aufenthalt von über 14 Tagen bitten wir bei Anreise um eine Anzahlung in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Unterbringungskosten. Am Tag der Abreise werden die tatsächlich erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt und sind entsprechend fällig. Die Rechnungen können Sie in bar, per Electronic Cash (EC), per Verrechnungsscheck oder mit Kreditkarte (Mastercard, VISA) begleichen. Die Kurtaxe wird separat berechnet und beträgt derzeit EUR 3,20 pro Tag und Person (ab 14.12.2024 EUR 3,80 pro Tag und Person). Bitte beachten Sie, dass die Anreise für Sanatoriums-Kuren nur am Samstag, Sonntag und Mittwoch möglich ist.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gern telefonisch unter +49 8322 701-502 oder per E-Mail an info@schueles.com zur Verfügung.
Ihre Wege zur Kur
Kurz auf einen Blick
Wir geben Ihnen hilfreiche Hinweise, wo Sie Ihre Kur beantragen, welche Behörde für die Abrechnung zuständig ist und welche Maßnahmen für eine Genehmigung notwendig sind. Wir verweisen jedoch darauf, dass wir keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit geben.
1. Zunächst liegt es in der Sache Ihres behandelnden Arztes, die Dringlichkeit einer Kur zu bescheinigen.
Je nach Schwere des Krankheitszustandes wird Ihnen Ihr Arzt eine ambulante oder stationäre Kur empfehlen. Beide Kurformen dauern in der Regel drei Wochen.
2. Die gesetzliche Krankenkasse
Die Krankenkasse ist immer Ihr Ansprechpartner. Dort erhalten Sie alle notwendigen Auskünfte und auch die Antragsformulare.
3. Als Beihilfeberechtigter wenden Sie sich bitte an ihre Beihilfestelle.
4. Bevor eine beantragte Kur durch einen Sozialleistungsträger bewilligt werden kann ...
... ist grundsätzlich stets eine Überprüfung der Notwendigkeit der Maßnahme durch eine neutrale ärztliche Institution vorgeschrieben (Medizinischer Dienst, Amtsarzt o.a.).
5. Wer trägt die Kosten?
Sie können jederzeit auf eigene Kosten zur Kur fahren. Wenn die Kur medizinisch notwendig geworden ist, gibt es innerhalb des gegliederten Systems unserer Sozialversicherung und nach dem Beamtenrecht nach wie vor die Möglichkeit, die Kosten von einem der Leistungsträger ganz oder teilweise ersetzt zu bekommen:
(a) für den, der krankenversichert ist sowie in der Regel für Rentner, Hausfrauen und Kinder, die selbst oder als Familienmitglied krankenversichert sind. Zuständig ist hier die gesetzliche Krankenkasse.
(b) für den, der rentenversichert ist oder es eine bestimmte Zeit lang war. Zuständig ist hier die gesetzliche Rentenversicherung.
(c) für Angehörige des öffentlichen Dienstes (soweit kein Anspruch nach a oder b besteht). Für sie ist die Beihilfestelle zuständig.
6. Ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationskur
Bei dieser Kurform, ehemals "Offene Badekur", jetzt nach SGB V § 23 Abs 2 "Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten" können Sie Kurort und Unterkunft im Einvernehmen mit Ihrem Arzt weitgehend frei wählen. Die Krankenkasse übernimmt die vollen Kosten der ärztlichen Behandlung und 85 Prozent der Kurmittelkosten. Zu den übrigen Kosten kann die Krankenkasse einen pauschalen Zuschuss gewähren. Sofern Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, klären Sie bitte eine etwaige Durchführung vor Reiseantritt mit uns ab, da hierbei Besonderheiten beachtet werden müssen.
7. Der Kurarzt
Bei einer ambulanten Kur müssen Sie sich vor Ort zuerst an den Kurarzt wenden. Dieser ist aufgrund seiner jahrelangen, einschlägigen Erfahrungen mit der Wirksamkeit der ortsspezifischen Kurmittel in der Lage, einen entsprechenden Kurbehandlungsplan mit allen in Frage kommenden Anwendungen aufzustellen, um den bestmöglichen Erfolg zu erreichen. Da unser Arzt einen Badearztschein von Hausgästen nicht annehmen kann, bitten wir Sie eine etwaige Durchführung vor Reiseantritt mit uns abzuklären, da hierbei Besonderheiten beachtet werden müssen. Bitte beachten Sie, dass die Anreise für Sanatoriums-Kuren nur am Samstag, Sonntag und Mittwoch möglich ist.
8. Stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationskur
Reichen ambulante Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen nicht aus, dann kann die Krankenkasse bzw. der sonst zuständige Sozialleistungsträger eine stationäre Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Einrichtung bewilligen, mit der ein Versorgungsvertrag besteht (§111SGB V). Hierbei werden grundsätzlich die gesamten Kosten übernommen, jedoch ist pro Kurtag eine Selbstbeteiligung zu leisten. Es gibt gesetzlich prinzipiell vorgesehene sowie individuell medizinisch begründete Ausnahmen, über die Sie Ihre Krankenkasse informiert.
Da ein Versorgungsvertrag mit unserem Haus nicht besteht, erfolgt die Abrechnung ausschließlich zwischen dem Gast bzw. Patienten und unserem Haus.
9. Stationäre Anschlussheilbehandlungen
Stationäre Anschlussheilbehandlungen, welche durch die Gesetzliche Krankenversicherung ganz oder teilweise übernommen werden, können in unserem Haus nicht durchgeführt werden.Bitte beachten Sie, dass unsere vorgenannten Informationen nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt wurden. Eine Rechtsverbindlichkeit können wir jedoch nicht übernehmen.
Wir wünschen Ihnen gute Erholung in unserem Gesundheitsresort in Oberstdorf.